Homepage Wirtschaftsmediation Wirtschaftsmediator Mediator Dr.Neuenhahn

Direkt zum Seiteninhalt

Hauptmenü

Urteile

News > Rechtliches

Mediation ist ein Kommunikatives Verfahren. Dennoch bewegt sich die Mediation nicht in einem rechtsfreien Raum. Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich daher zunehmend mit diesem Bereich - von der Rolle und Haftung des Mediators, Kosten der Mediation bis hin zur Zulässigkeit von Konfliktmanagementsystemen.

Grundlegend ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.2007 Aktenzeichen: 1 BvR 1351/01 mit nachfolgendem Orientierungssatz:


1. Die im Gütestellen- und Schlichtungsgesetz NRW (juris: GüStSchlG NW) vorgesehene Verpflichtung zur Durchführung eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens vor Erhebung einer Klage vor den Zivilgerichten verstößt weder gegen Art 19 Abs 4 GG noch gegen den allgemeinen Justizgewährungsanspruch.
1a. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, nur kontradiktorische Verfahren vorzusehen. Er kann auch Anreize für eine einverständliche Streitbewältigung schaffen, etwa um die Konfliktlösung zu beschleunigen, den Rechtsfrieden zu fördern oder die staatlichen Gerichte   zu entlasten. Ergänzend muss allerdings der Weg zu einer Streitentscheidung durch die staatlichen Gerichte eröffnet bleiben.
1b. Die Regelung belastet den Rechtsuchenden nicht unangemessen. Die obligatorische Streitschlichtung ist auf Fälle eher geringer wirtschaftlicher Bedeutung begrenzt. Sie versperrt in keinem Fall den Zugang zu den staatlichen Gerichten, erschwert ihn lediglich und führt bei einem Scheitern des Einigungsversuchs insbesondere zu Verzögerungen und höheren Kosten.
1c. Der möglichen Beeinträchtigung stehen hinreichende Vorteile für die Rechtsuchenden gegenüber. Im Erfolgsfalle führt die außergerichtliche Streitschlichtung dazu, dass eine Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte wegen der schon erreichten Einigung entfällt, so dass die Streitschlichtung für die Betroffenen kostengünstiger und vielfach wohl auch schneller erfolgen kann als eine gerichtliche Auseinandersetzung.
1d. Eine restriktive Auslegung der Norm dahingehend, dass bei erkennbarer Aussichtslosigkeit die Durchführung des Schlichtungsverfahrens entbehrlich wird, ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass der erfolglose Verlauf vorprozessualer Gespräche zwischen den Parteien nicht zwingend auf die Aussichtslosigkeit eines Schlichtungsverfahrens hindeutet.
2. Hier: Abweisung einer Schadensersatzklage über 310 DM vom AG wegen Nichtdurchführung eines Schlichtungsverfahrens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 
Fundstelle  NJW-RR 2007, 1073-1075 (red. Leitsatz und Gründe)

Keine Hemmung der Berufungsbegründsfrist durch gerichtsinterne Mediation (Beschluss BGH vom 12.02.2009)

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, inwieweit im Rahmen der gerichtsinternen Mediation die Frist zur Begründung der Berufung durch die Mediation gehemmt wird oder nicht. Auf die Praxis dürfte dieser Beschluss - bei fundierter rechtlicher
Begleitung - jedoch geringe Auswirkungen haben, da ein rechtzeitiger Antrag auf Verlängerung möglich und einer Mediation nicht im Wege steht.

Zur Rolle des Mediators (Beschluß Bay. Verwaltungsgerichtshof München, 17.11.2006 )
Der Bay. Verwaltungsgerichtshof beschäftigt sich im vorliegenden Fall mit der Rolle und Aufgabe des Mediators. Dabei stellt er in bemerkenswerter Klarheit den Unterschied eines Mediators zu einem Streitschlichter dar und geht auf die Frage ein, ob ein ansonsten weisungsbefugter Vorgesetzter die Rolle eines Mediators übernehmen kann.  

Haftung des Anwaltsmediators (Urteil AG Lübeck, 29.09.2006)
Ein Anwaltsmediator, der im Rahmen der Mediation einen eigenen Vorschlag unterbreitet (hier zur Unterhaltsberechnung), haftet für die rechtliche Richtigkeit des Vorschlages nicht in gleicher Weise wie ein für eine Partei beratend tätig werdender Rechtsanwalt, stellt das AG Lübeck fest.  

Unzulässige Rechtsberatung durch einen Nichtanwaltlichen Mediator (Urteil LG Leipzig, 19.06.2004)
Das LG Leipzig geht hier auf die Frage ein, ab wann ein nicht zur Rechtsberatung befugter Diplom Psychologe bei der Erstellung einer Abschlussvereinbarung in der Mediation die Grenze zur unerlaubten Rechtsberatung überschreitet.  

Ersattungsfähigkeit von Kosten für einen Mediationstermin (Beschluß OLG Rostock, 05.01.2007)
Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an. Der Anwalt kann jedoch seine Fahrtkosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld für den wahrgenommenen Mediationstermin
erstattet verlangen.

Terminsgebühr für Mediation (Beschluß OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.06.2006)
Die Wahrnehmung eines Termins durch einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Mediationsverfahrens vor dem Mediationsrichter des Verwaltungsgerichts, der nach § 173 VwGO i.V.m. §§ 278 Abs. 5 Satz 1, 362 analog ZPO als ersuchter Richter tätig wird, löst eine
Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG aus; diese ist bei der Kostenfestsetzung gegen den Gegner zu berücksichtigen.  

Prozesskostenhilfe und Mediation (Beschluß OLG Dresden, 09.10.2006)
Die einer bedürftigen Partei gewährte Prozesskostenhilfe kann auch dann nicht auf die Kosten einer außergerichtlichen Mediation erstreckt werden, wenn diese auf Anregung des Prozessgerichts zur Beilegung eines anhängigen Sorgerechtsverfahrens durchgeführt
werden soll.

Anwaltsgebühr im gescheiterten Mediationsverfahren (Beschluß OLG Rostock, 12.10.2006)
Im gerichtlichen oder gerichtsnahen Mediationsverfahren fällt im Falle des Scheiterns der Mediation keine gesonderte Anwaltsgebühr an.

Gerichtsnahe Mediation und Anwaltsgebühr (Beschluß OLG Braunschweig, 12.10.2006)
Durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der gerichtsnahen Mediation fallen grundsätzlich keine zusätzlichen Rechtsanwaltsgebühren an. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten im Rahmen der gerichtsnahen Mediation zum Mediationstermin,
wird er damit nicht als neutraler Rechtsanwaltsmediator i.S. von § 34 Abs. 1 Satz 1 RVG tätig, weil er weiterhin parteilich berät. Die Mitwirkung eines parteilich beratenden Rechtsanwalts im Rahmen der gerichtsnahen Mediation wird grundsätzlich vollständig
durch die Gebühren abgegolten, die er im Rahmen des Gerichtsverfahrens erhält.


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü